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Reiserücktrittsversicherung ist an Auskunft medizinischer Stornoberatung gebunden

veröffentlicht am

Bie­tet eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung eine me­di­zi­ni­sche Stor­n­o-Be­ra­tung an, so muss diese sich an dem Rat, den diese er­teilt, auch fest­hal­ten las­sen. Dies hat das Amts­ge­richt Mün­chen ent­schie­den und eine Ver­si­che­rung zur Er­stat­tung von Stor­no­kos­ten ver­ur­teilt. Die Ver­wei­ge­rung der Zah­lung sei treu­wid­rig.

Flugzeug fliegt gen Sonnenuntergang
Foto: Thomas Söllner/Adobe Stock

Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine fünftägige Pauschalreise nach Ibiza für 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Als Service bot die Versicherung eine medizinische Stornoberatung an. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) heißt es dazu: "Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann sie ihre Reise stornieren sollten." Für den Fall, dass empfohlen wird, die Reise zu stornieren, heißt es weiter: "Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren."

Die Klägerin leidet an Morbus Basedow. Kurz vor Reisebeginn wurde bei ihr ein Knoten in der Schilddrüse festgestellt. Der frühestmögliche Arzttermin zur weiteren Abklärung war der Tag vor der geplanten Abreise. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise. Dies taten die Klägerin und die Freundin dann umgehend.

Die Beklagte verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten mit der Begründung, zum Stornierungszeitpunkt habe keine schwere unerwartete Erkrankung vorgelegen. Sie meinte, die medizinische Stornoberatung beriete nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.

 

Verweigerung der Kostenübernahme sei treuwidrig

Das AG hat der Klage stattgegeben. Dabei kam es für das Gericht nicht darauf an, ob eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinn der AVB vorlag. Denn die Klägerin habe jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten aus der Reiserücktrittsversicherung in Veerbindung mit § 242 BGB. Die Verweigerung der Kostenübernahme stehe in "eklatantem Widerspruch" zu den AVB und sei treuwidrig. Die Beklagte müsse sich an dem Rat, den die Ärztin der medizinischen Stornoberatung der Klägerin erteilt habe, festhalten lassen. Sie habe mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.

Nach der offenen Formulierung in den AVB sei davon auszugehen, dass die medizinische Stornoberatung nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung berate, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Stornierungsgrund im Sinn einer unerwarteten schweren Erkrankung gegeben ist. Dies werde auch dadurch gestützt, dass es sich explizit um eine medizinische und nicht um eine allgemeine Stornoberatung handele und Rücksprache mit Ärzten gehalten werden könne. Die Beklagte weise schließlich selbst im Versicherungsschein den Versicherungsnehmer darauf hin, dass die medizinische Stornoberatung die "richtige" Empfehlung gibt, und empfehle die Durchführung bei Unsicherheiten über das Eintreten des Versicherungsfalls.

 

Auskunft der Ärztin ist der Versicherung zuzurechnen

Wenn die medizinische Stornoberatung der Beklagten – wie von der Beklagtenseite vorgetragen – nicht darüber entscheiden könne, ob tatsächlich ein versichertes Ereignis vorliegt, müsse dies gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Beratung auch offengelegt werden und auf das Risiko einer abweichenden späteren Entscheidung der Beklagten über den Eintritt des Versicherungsfalls hingewiesen werden, so das AG.

Die Auskunft der Ärztin der medizinischen Stornoberatung müsse sich die Beklagte auch zurechnen lassen, sie habe sich dieser insoweit als Erfüllungsgehilfin bedient. Die Klägerin habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die Ärztin sie zum Zeitpunkt der Stornierung und zum Vorliegen eines Stornierungsgrundes richtig berät.

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