Entschädigung wegen Überbuchung

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Nichtbeförderung durch die Airline - was kann ich tun?

Es kommt öfters vor, dass Passagieren die Beförderung durch die Airline verweigert wird, obwohl sie sich rechtzeitig am Flughafen, insbesondere am Check-In eingefunden haben. In diesen Fällen handelt es sich um eine Nichtbeförderung. Die häufigsten Gründe dafür sind Überbuchungen, Zusammenlegungen von Flügen, verpasste Anschlussflüge sowie Umbuchungen. Hat die Airline Ihnen die Beförderung verweigert, können Sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung Betreuungsleistungen, eine Entschädigung sowie Rückerstattung von der Fluggesellschaft verlangen.

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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Was ist eine Nichtbeförderung?

Eine Nichtbeförderung ist die Weigerung der Fluggesellschaft, Passagiere zu befördern, obwohl sie

  • rechtzeitig am Check-In erschienen sind und
  • keine Gründe vorliegen, welche die Weigerung rechtfertigen.

Zu solchen Gründen zählen gesundheitliche Bedenken, die Gefährdung der betrieblichen Sicherheit oder unvollständige Reiseunterlagen. Häufig beruht die Nichtbeförderung jedoch auf einer Überbuchung des Flugzeugs. In diesem Fall ist die Weigerung der Airline Sie zu befördern unzulässig. Die Airlines versuchen dann zunächst, Sie mit Gutscheinen oder Vergünstigungen zu einem freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu bewegen. Je nachdem, ob Sie sich für einen freiwilligen Verzicht entscheiden oder weiterhin an Ihrem gebuchten Flug festhalten wollen, stehen Ihnen unterschiedliche Rechte gegen die Airline zu. Wir raten Ihnen jedoch dazu, an Ihrem gebuchten Flug festzuhalten, da Ihnen in diesem Fall umfangreichere Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen. 

Welche Rechte habe ich bei einer Nichtbeförderung?

Kommt es zu einer Nichtbeförderung, versucht die Airline zunächst, Sie durch Vergünstigungen oder Gutscheine zu einem freiwilligen Verzicht zu bewegen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, auf dieses Angebot einzugehen. Vielmehr können Sie selbst entscheiden, ob Sie freiwillig auf die Beförderung verzichten oder weiterhin an Ihrem gebuchten Flug festhalten wollen. 

 

Freiwilliger Verzicht auf die Beförderung - welche Ansprüche habe ich?

Nehmen Sie das Angebot der Airline an, gegen Vergünstigungen oder Gutscheine auf die Beförderung freiwillig zu verzichten, haben sie zusätzliche Ansprüche nach Art. 8 der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie können wählen zwischen 

  • einer Rückerstattung Ihrer Ticketkosten oder
  • einem Rückflug zum ersten Abflugort oder
  • einer alternativen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl (vorbehaltlich vorhandener Kapazitäten)

Jedoch entfällt in diesem Fall ein Anspruch auf Entschädigung. Deshalb raten wir Ihnen, nicht freiwillig auf die Beförderung zu verzichten.

 

Welche Rechte habe ich, wenn ich an meinem Flug festhalte?

Beschließen Sie, dass Sie an dem von Ihnen gebuchten Flug festhalten wollen, stehen Ihnen neben den oben genannten Ansprüchen noch weitere Rechte zu. Sie können von der Airline zum einen Betreuungsleistungen verlangen. Dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten sowie die Möglichkeit zu verschaffen, zwei Telefonate zu führen oder E-Malis zu versenden. Zudem können Sie von der Airline eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Flugstrecke. Bei einem Kurzstreckenflug erhalten Sie 250 EUR. Bei einem Mittelstreckenflug muss die Airline Ihnen 400 EUR zahlen und bei einem Langstreckenflug können Sie 600 EUR verlangen. 

Wie hoch fällt meine Entschädigung aus?

Entscheidend über die Höhe der Ausgleichszahlung ist vor allem die Länge der Flugstrecke. Bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 km besteht ein Anspruch auf 250 EUR. Bei einer mittleren Flugstrecke, 1500 km bis 3500 km, können Sie mit einer Zahlung von 400 EUR rechnen. Bei einem Flug außerhalb der EU mit einer Entfernung von mehr als 3500 km kann sogar ein Anspruch von bis zu 600 EUR geltend gemacht werden. Nachfolgender Grafik können Sie Ihre Anspruchshöhe entnehmen.

Kurzstrecke

Berlin - München

Entschädigungshöhe bis 1500 Kilometer

250 €

Mittelstrecke

Berlin - Lissabon

Entschädigungshöhe bis 3500 Kilometer

400 €

Langstrecke

Berlin - Abu Dhabi

Entschädigungshöhe ab 3500 Kilometer

600 €

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